Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Verfügung vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Ermächtigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Zuweisung der Wohnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Oktober 2025 (3B 25 12).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1960) und B.________ (geb. 1964) sind seit 1984 verheiratet. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, vier Töchter und einen Sohn, C.________. Seit 2021 leben die Eheleute getrennt.
A.b. Die Eheleute führen gemeinsam das landwirtschaftliche Gewerbe D.________ in U.________. Darauf befindet sich auch die Wohnung der Familie. Das landwirtschaftliche Gewerbe besteht aus den Grundstücken Nr. www und Nr. xxx, je GB V.________, und den Grundstücken Nr. yyy und Nr. zzz, je GB W.________. Der Ehemann ist als Betriebsleiter registriert, die Grundstücke stehen jedoch im Alleineigentum der Ehefrau. Diese wollte das landwirtschaftliche Gewerbe dem gemeinsamen Sohn C.________ verkaufen, der Ehemann verweigerte die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft jedoch.
B.
Das Bezirksgericht ermächtigte die Ehefrau mit Entscheid vom 26. Februar 2025, das landwirtschaftliche Gewerbe allein und ohne Zustimmungserfordernis des Ehemanns an den gemeinsamen Sohn zu verkaufen. Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Kantonsgericht Luzern wies sie mit Entscheid vom 6. Oktober 2025 ab; die Prozesskosten auferlegte das Kantonsgericht dem Ehemann.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung nach Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2025 ab.
Am 6. Januar 2026 ging dem Bundesgericht die Erklärung des Beschwerdeführers ein, wonach er seine Beschwerde zurückziehe, nachdem der gemeinsame Sohn mittlerweile als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke eingetragen sei. Die Kosten des Verfahrens (inklusive Parteientschädigung) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da diese den Erledigungsgrund veranlasst habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits die Zusprechung einer Parteientschädigung durch den Beschwerdeführer, wozu sie eine Kostennote in Höhe von Fr. 3'526.-- einreichte.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. Januar 2026 zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben.
2.
Wird ein Fall durch Abstandserklärung erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 2 BGG). Solcherlei rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des entstandenen Aufwands jedoch nicht, zumal sich das Verfahren im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits in einem fortgeschrittenen Bearbeitungsstadium (Referatsentwurf hat bereits im Spruchkörper zirkuliert) befand.
3.
Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht durchgedrungen und der gemeinsame Sohn der Parteien mittlerweile als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, besteht keine Veranlassung, die Kostenfolgen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen, denn sowohl nach Art. 169 ZGB als auch nach Art. 40 BGBB darf der Ehegatte die Zustimmung zum Verkauf nur aus triftigen Gründen verweigern. Ein triftiger Grund nach Art. 169 ZGB liegt nun aber nicht vor, wenn eine andere angemessene und der Familie zumutbare Wohnung zur Verfügung steht, was gemäss den vorinstanzlichen und grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) der Fall ist. Betreffend Art. 40 BGBB wird ein triftiger Grund weiter grundsätzlich verneint, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe einem Nachkommen veräussert wird, der die Voraussetzungen nach Art. 9 BGBB erfüllt (Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], BBl 1988 1019 f. Ziff. 222.31), was vorliegend ebenfalls gegeben ist.
4.
Der Beschwerdeführer hat damit die (vollen) Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin den im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dafür rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 500.--.
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang